Finanzen

Steuern & Abgaben

Sexarbeiter:innen sind in österreich sogenannte „neue Selbstständige“. Daher müssen Sie Ihr Einkommen versteuern. Das bedeutet, dass Sie Ihren Kunden eine Quittung über Ihr Honorar (Bezahlung) ausstellen müssen, Ihre Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge eigenständig an die zuständigen Behörden überweisen und über das gesamte Kalenderjahr eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung führen.

Kontakt

Finanzamt Salzburg Stadt und Salzburg Land
Aigner Straße 10
5020 Salzburg
+43 50 233 233
www.bmf.gv.at

Übersicht Steuern

Sie müssen sich in Österreich innerhalb eines Monats beim Finanzamt melden und eine Steuernummer beantragen, wenn Sie als Sexarbeiter:in arbeiten. Den Antrag für die Steuernummer stellen Sie mit dem Formular Verf. 24

Beachten Sie, dass das Finanzamt eine Steuernummer nur dann vergibt, wenn es davon ausgeht, dass Ihr jährliches Einkommen die Steuergrenze I (bei ausschließlicher selbstständiger Tätigkeit) oder II (bei zusätzlichen Einkünften) überschreiten wird.

WICHTIG: Wenn Sie das Formular beim Finanzamt abgeben, stempeln Sie es ab. Lassen Sie sich eine Kopie des abgestempelten Formulars geben. Erst mit diesem Eingangsstempel ist Ihr Antrag erfasst. Bei einer Kontrolle durch die Finanzpolizei sollten Sie diese Kopie vorzeigen.

Steuergrenze I

Wenn Sie ausschließlich selbstständig tätig sind, müssen Sie in Österreich ab einem Jahreseinkommen von 13.308 Euro Steuern zahlen (Stand 2025). Dieser Betrag wird jährlich angepasst. Die aktuellen Werte finden Sie im Steuerbuch, das Sie beim Finanzamt oder online erhalten.

Das Einkommen setzt sich zusammen aus:

Einnahmen aus der Sexualdienstleistung
– (minus) SVS-Beiträge (Sozialversicherung)
– (minus) andere berufsspezifische Ausgaben (z. B. Kleidung, Reisekosten, Kondome)
= Einkünfte (Gewinn)
– (minus) Sonderausgaben (z. B. Spenden, Steuerberatungskosten)
– (minus) außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheitskosten)
– (minus) Kinderfreibetrag
= Einkommen

Daraus ergibt sich Ihr Jahreseinkommen, das weniger als 13.308 Euro betragen muss, damit Sie nicht steuerpflichtig sind.

Steuergrenze II

Wenn Sie sowohl selbständig als auch unselbständig arbeiten und Ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (z. B. Sexualdienstleistungen) mehr als 730 Euro und Ihre gesamten jährlichen Einkünfte mehr als 13.308 Euro betragen (Stand 2025), sind Sie steuerpflichtig.

Der Betrag, ab dem Steuerpflicht besteht, wird jährlich angepasst. Wenn Sie ausschließlich selbstständig tätig sind, müssen Sie in Österreich ab einem Jahreseinkommen von 13.308 Euro Steuern zahlen (Stand 2025). Dieser Betrag wird jährlich angepasst. Die aktuellen Werte finden Sie im Steuerbuch, das Sie beim Finanzamt oder online erhalten.

Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit (z. B. Sexualdienstleistungen) mehr als 730 Euro und gleichzeitig
gesamtes Jahreseinkommen (selbstständige + unselbstständige Tätigkeit) mehr als 13.308 Euro
= Einkünfte
– (minus) Sonderausgaben (z. B. Spenden, Steuerberatungskosten)
– (minus) außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheitskosten)
– (minus) Kinderfreibetrag
= Einkommen

Daraus ergibt sich Ihr Jahreseinkommen, das mehr als 13.308 Euro beträgt und Sie somit steuerpflichtig sind.

Lassen Sie sich unbedingt beraten! Wir helfen Ihnen weiter.

Für Sexualdienstleistungen muss in der Regel Umsatzsteuer (USt.) bezahlt werden. Diese wird auch als „Mehrwertsteuer“ bezeichnet. Die selbstständige Person kassiert von den Kunden die Umsatzsteuer und muss diese in der Folge an das Finanzamt abführen.

Wenn Ihr Jahresumsatz aus selbstständiger Tätigkeit weniger als 40.000 Euro (mit Abzügen) beträgt, sind Sie von der Einhebung der Umsatzsteuer befreit.

Informieren Sie sich darüber, bevor Sie Ihre Steuernummer beantragen! Falls Sie nicht sicher sind, wenden Sie sich bitte an unsere Beratungsstelle.

Nach Ablauf eines Jahres müssen Sie eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Die Frist dafür endet am 30. April des darauffolgenden Jahres, wenn Sie die Erklärung in Papierform einreichen, und am 30. Juni, wenn Sie diese online übermitteln.

Wenn Sie keine Einkommensteuererklärung einreichen oder die Erklärung für das Finanzamt „unglaubwürdig“ ist, kann das Finanzamt Ihr Einkommen schätzen. Das kann zu hohen Steuernachforderungen und möglicherweise zu einem Finanzstrafverfahren führen.

Wenn Sie Unterstützung bei der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung benötigen, wenden Sie sich an eine Steuerberatungskanzlei. Erkundigen Sie sich unbedingt vorab, wie viel es kostet. Die Kosten für eine:n Steuerberater:in können im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden.

Wenn der/die Bordellbetreiber:in die Bezahlung der Einkommensteuer (Vorauszahlung) übernimmt, lassen Sie sich unbedingt eine Kopie der Zahlungsanweisung oder des Online-Bankings geben. Auf diesem Beleg muss Ihre Steuernummer, unter der die Zahlungen vorgenommen wurden, deutlich vermerkt sein.

Pflicht zur Belegausstellung

Wenn Sie in einem Bordell arbeiten, sind Sie verpflichtet, jedem Kunden einen Beleg über das bar verrechnete Honorar auszustellen. Unabhängig davon, wie hoch Ihr Einkommen ist. Bewahren Sie immer eine Kopie des Belegs als Nachweis für das Finanzamt bzw. die Steuerbehörde auf.

Registrierkassenpflicht

Wenn Ihr Jahresumsatz 15.000 Euro übersteigt und Ihre Barumsätze mehr als 7.500 Euro ausmachen, sind Sie verpflichtet, eine Registrierkasse zur Dokumentation Ihrer Bareinnahmen zu verwenden. In der Registrierkasse müssen Sie alle bar verrechneten Honorare erfassen und jedem Kunden den entsprechenden Beleg ausdrucken.

Sie sind verpflichtet, dass Sie Ihr Einkommen durch eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung belegen. Bewahren Sie alle Kopien (Durchschläge) der Belege auf, die Sie Ihren Kunden ausstellen und archivieren Sie diese für sieben Jahre.

Auch alle Originalbelege und Rechnungen für berufliche Ausgaben müssen Sie aufbewahren, darunter z. B. Miete für ein Arbeitszimmer, Beiträge an die Wirtschaftskammer, Kondome, Untersuchungskosten und Zahlungen an die SVS. Bordellbetreiber:innen sind ebenfalls dazu verpflichtet, dass Sie Ihnen Belege für in bar verrechnete Kosten ausstellen. Diese Unterlagen müssen Sie ebenfalls sieben Jahre lang aufbewahren.

Falls Sie keine Belege und Rechnungen Ihrer Ausgaben sammeln können oder möchten, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Betriebsausgaben pauschal mit 20% Ihrer Jahreseinnahmen zu berechnen. Zusätzlich können Sie die von Ihnen bezahlten Sozialversicherungsbeiträge abziehen. Die Differenz ergibt Ihre zu versteuernden Einkünfte.

Wenn Ihre Arbeitsbedingungen einem Dienstverhältnis entsprechen (z. B. wenn Ihnen Arbeitszeiten vorgeschrieben werden), ist der/die Bordellbetreiber:in für die Steuerabgaben zuständig. In diesem Fall muss der/die Bordellbetreiber:in Ihre steuerlichen Abgaben (Lohnsteuer) an das Finanzamt weiterleiten, jedoch nur für die Dauer Ihrer Tätigkeit in diesem Bordell.

Falls Sie ausschließlich unselbstständig tätig sind, können Sie eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen. Dabei wird das vom Arbeitgeber übermittelte Einkommen (Lohnzettel) automatisch berücksichtigt. Ausgaben können Sie ebenso wie bei der selbstständigen Tätigkeit geltend machen.